Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Fa. Glanz Bau- und Schadenservice, Blumenstraße 2, 35794 Mengerskirchen und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen:
Es gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.
2. Überlassene Unterlagen:
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen auch in elektronischer Form, wie
z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages ist es an uns zurückzugeben. Wird die von uns erarbeitete Leistungsbeschreibung hingegen in ihrer Gesamtheit, in ihren wesentlichen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen weiterverwendet, ist hierfür eine Vergütung in Höhe von 5,0 % der Angebotssumme, mindestens jedoch 200,00 € netto zu entrichten. Kostenschuldner dieser Summe ist in jedem Fall derjenige, an den das Angebot gerichtet war.
3. Die Angebotspreise sind Einheitspreise im Sinne von § 5 Nr. 1 a VOB Teil A bzw. § 2 Nr. 2 VOB Teil B. Dem Angebot werden, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, von Auftraggeber überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde gelegt. Sämtliche Preisangaben erfolgen jedoch unter der Voraussetzung, dass die im Leistungsbeschrieb angegebenen Massen zutreffen und dass die angebotenen Leistungen ohne anormale Erschwernisse und in vollem Umfang sowie Leistungsabschnitt erbracht werden können. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise im Sinne des UStG. Unser Angebot beschreibt die Verwendungseigenschaften der von uns aufgeführten / angebotenen Leistungen.
4. Leistungen der Fa. Glanz Bau- und Schadenservice, Blumenstraße 2, 35794 Mengerskirchen:
Die Leistung der Fa. Glanz Bau- und Schadenservice beschränkt sich auf die Bereitstellung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräten und technischen Einrichtungen sowie auf die in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Arbeiten. Jedes ausgeliehene Gerät wird von uns vor Inbetriebnahme auf einwandfreies Funktionieren überprüft. Der erste Miettag ist der Aufstellungs- bzw. Liefertag, der letzte Abbau- bzw. Rückliefertag. Sie werden wie volle Tage in Rechnung gestellt. Zusätzliche, vom Leistungsumfang des Vertrags nicht umfasste aber notwendige Arbeiten, können nach Bestätigung durch den Auftraggeber von der Fa. Glanz Bau- und Schadenservice oder einem von der Fa. Glanz Bau- und Schadenservice beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden.
5. Skontoabzüge sind, wenn nicht gesondert schriftlich vereinbart, unzulässig. Bei zweifelhaften oder einer uns unbekannten Abzugspflicht ist diese vor Leistungsablauf hier anzufordern. Uns entstandene Zinsschäden trägt der Auftraggeber.
6. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist und der Verjährung gelten die Regelungen der VOB/B (§ 13 VOB/B) sowie anderweitige Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die freie und ungehinderte Zufahrt zur Baustelle für alle notwendigen Maschinen, Materialien und Transportgeräte und -behälter sicherzustellen. Der Auftraggeber bestätigt bereits auch schon mit der mündlichen Erteilung des Auftrags, dass die uns zur Verfügung gestellte elektrische Anlage den VDE Richtlinien entspricht und eine gefahrlose Arbeit gewährleistet ist. Eine Überprüfung obliegt dem Auftraggeber bzw. dem Anschlussinhaber. Für die bauseitigen elektrischen oder technischen Anlagen übernehmen wir keine Gewähr. Verdeckte Leitungen oder sonstige Installationen sind für unsere Arbeiten vorher kenntlich zu machen oder es ist uns ein Leitungsplan vorzulegen. Beschädigungen an verdeckten oder nicht bekannten, sonst üblichen Bauteilen und technischen Anlagen, die nicht nach den Regeln der Bautechnik verlegt oder verbaut sind, übernehmen wir keine Haftung. Für Schäden bei Überlastungen oder mechanischen Beschädigungen o. ä. können wir nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie bauseits kostenlos zu stellen. Der Energieverbrauch wird in den Rechnungen der Fa. Glanz Bau- und Schadenservice nachrichtlich ausgewiesen.
8. Die gelieferten und eingebauten Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall oder kommt er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, hat er uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 %, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben.
9. Abnahme.
Die Fa. Glanz Bau- und Schadenservice kann vom Auftraggeber nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Abnahme verlangen.
Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung über die Abnahme der Werkleistung beträgt 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige oder Erteilung der Schlussrechnung durch uns. Sollte die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich vom Auftraggeber abgelehnt werden, gilt die Werkleistung nach Ablauf der Frist als abgenommen. wenn in diesen Erklärungen ausdrücklich von uns auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Bei Inbenutzungnahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Inbenutzungnahme als abgenommen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
10. Die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beziehungsweise eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse berechtigt uns jederzeit, anstelle der vereinbarten Zahlungen, sofortige Barzahlungen zu verlangen, ohne dass es einer Nachfrfristsetzung bedarf. Der Auftraggeber kann das Barzahlungsverlangen durch unverzügliche Stellung einer Sicherheit gemäß § 17 VOB/B abwenden. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern nicht unverzüglich Sicherheit geleistet wird. Die ausgeführten Leistungen sind in diesem Falle nach § 6 Nr. 5 VOB/B abzurechnen. Etwaige weitere Ansprüche unsererseits werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
11. Zu verbringende Hausräte jeder Art müssen schriftlich aufgelistet werden. Wird die Liste nicht vom Auftragnehmer erstellt, wird keine Haftung für fehlende Teile übernommen. Der Auftraggeber erstellt eine Liste von beschädigten Hausräten samt Angabe aller Vorschäden. Über alle Listen ist ein Übergabeprotokoll zu führen. Ist dies nicht vorhanden, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden oder fehlende Hausräte. Ist der Zustand durch starke Verschmutzung nicht zu erkennen, kann der Auftragnehmer ebenfalls keine Haftung übernehmen. Übernimmt der Auftragnehmer vom Auftraggeber gepackte Kisten oder Kartonage mit der Aufzählung des Inhalts, wird durch den Auftragnehmer lediglich die Übernahme der jeweiligen Kiste oder Kartonage bestätigt, aber nicht der auf der Liste aufgeführte Inhalt. Der Auftragnehmer sichert keinen beschädigungsfreien Aus- und Einbau von Sanitärobjekten, Baustoffen oder Bauelementen zu, die im Rahmen der uns beauftragten Leistungen ausgebaut oder verbracht werden müssen. Für die erneut eingebauten / rückgebauten Sanitärobjekte, Baustoffe oder Bauelemente kann auch keine Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Gleiches gilt für den Fall der Reinigung oder Verbringung von Hausräten, Inventaren oder elektrischen Anlagen oder Geräte. Insbesondere wird die Funktionstüchtigkeit nicht zugesichert. Bei Elektrogeräten kann die Funktionstüchtigkeit durch einen Fachbetrieb bis max. 3 Tage vor Übernahme der Geräte nachgewiesen werden. Dieser ist vom Auftraggeber zu wählen, zu beauftragen und zu zahlen. Ein fachgerechtes Prüfprotokoll ist an den Auftragnehmer vorab zu übermitteln. Wird dieses nicht übermittelt, gilt die Funktionsprüfung als nicht vollzogen. Eine weitere eigene Prüfung wird vorbehalten. Eine Gewährleistung oder Garantieleistung auf gereinigte oder verbrachte Elektrogeräte wird durch den Auftragnehmer nicht übernommen. Beim Ausbau oder der Verbringung können Spuren oder Beschädigungen an den Objekten entstehen, die nicht komplett vermieden oder beseitigt werden können und somit beim Einbau oder Rücklieferung möglicherweise sichtbar sind. Ausgenommen hiervon sind Beschädigungen, die unsererseits durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Auf Abdichtungen und elastische Dichtstofffugen sowie auf Teilreparaturen einzelner zusammenhängender Bauteile, auf Teilflächen (=/< 2 m²), Ausbesserungen bei nicht vollständiger oder vollflächiger Bearbeitung wird nur zwei Jahre Gewährleistung gegeben. Arbeiten an abgeschlossenen Flächen, Bauteilen oder Gegenständen, die durch einen Wasser- oder Brandschaden lediglich teils beschädigt wurden, können wir für die Teilausbesserungen ebenfalls nur zwei Jahre Gewährleistung geben. Für alles andere gilt die VOB/B § 13.
Für Beschädigungen an Gebäude oder Hausrat durch den Einsatz von Trocknungsgeräten jeglicher Art können wir nicht haftbar gemacht werden.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn die Parteien bei objektiver Beurteilung den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Gleiches gilt, wenn sich im Vertag eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, hätten sie diesen Punkt bei der Abfassung des Vertrages bedacht.
13. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist generell der Sitz der Fa. Glanz Bau- und Schadenservice, 35794 Mengerskirchen.
14. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.